1 Satzung des Vereins „Bürgerverein Energie-gewendet“ § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Energie-gewendet“ 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.". 3. Sitz des Vereins ist Rosenheim. Gerichtsstand ist Rosenheim. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2. Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt das Ziel, den Natur-, Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutz in Bayern zu fördern, auch unter dem Blickwinkel die Energiesicherheit, d.h. diese an 8760 Stunden im Jahr zu gewährleisten. Der Verein fördert unter dem oben gesetzten Rahmen eine technologieoffene Energieversorgung, wie sie auch vom sog. „Weltklimarat“ IPCC gefordert wird. Im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützen wir eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff. 2. Im Rahmen seiner Aktivitäten setzt sich der Verein für die Bewahrung und Pflege natürlicher Lebensräume ein, fördert nachhaltige Landnutzung und unterstützt Umweltbildungsmaßnahmen, durch Vorträge, Veröffentlichungen im Internet sowie mit unentgeltlichen Broschüren. Darüber hinaus engagiert sich der Verein aktiv in Projekten zum Klimaschutz und Naturschutz für Flora und Fauna und trägt zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie zum Schutz unserer wertvollen Landschaften bei. 3. Um sicherzustellen, dass alle Umweltmaßnahmen den hohen Ansprüchen des Vereins genügen, werden diese vor ihrer Umsetzung gründlich auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft. Dies umfasst sowohl die ökologische Wirksamkeit als auch die rechtliche Konformität und wirtschaftliche Vertretbarkeit der Maßnahmen. Nur Projekte und Maßnahmen, die diese Prüfungen erfolgreich bestehen, werden gefördert und durchgeführt. Diese sorgfältige Prüfung gewährleistet, dass die eingesetzten Mittel nachhaltig wirken und die Umweltziele des Vereins effektiv unterstützt werden. 4. Der Verein achtet auf eine wirtschaftliche und nachhaltige Verwendung seiner Einnahmen. Spenden und Fördermittel werden gezielt eingesetzt, um den Vereinszweck bestmöglich zu erfüllen und gleichzeitig die finanzielle Stabilität des Vereins zu gewährleisten. 2 Dies schließt eine sorgfältige Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf Mensch, Natur, Umwelt und Flora und Fauna ein. 5. Der Verein verpflichtet sich, Maßnahmen zu vermeiden, die sich als ineffektiv oder schädlich erweisen könnten, insbesondere solche, die Mensch, Natur, Umwelt und Flora und Fauna, aber in der Praxis nicht die gewünschten positiven Effekte erzielen oder negative Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Nur Projekte und Initiativen, die diesen Prüfungen standhalten und tatsächlich einen positiven Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten, werden vom Verein unterstützt und gefördert. Dieser Klimaschutz ist nicht nur oberflächlich oder symbolisch, sondern fundiert und wirksam. Er basiert auf nachweislich wissenschaftlichen Erkenntnissen und zielt darauf ab, den menschlichen Einfluss auf das Klima zu minimieren und die negativen Auswirkungen der aktuellen Veränderungen abzumildern. Durch nachhaltige und unbedenkliche Maßnahmen wird dazu beigetragen, die Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen zu sichern und die Umwelt zu schützen.“ 6. Um dies zu gewährleisten, steht der Verein im kontinuierlichen Dialog mit Experten, Wissenschaftlern und der Öffentlichkeit. Zudem orientiert sich der Verein an bewährten Methoden und wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, um sicherzustellen, dass alle Aktivitäten effektiv und nachhaltig sind. Der Verein strebt außerdem eine enge Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen, Wirtschaftsunternehmen und anderen Organisationen an, um Synergien zu nutzen und zusätzliche finanzielle sowie materielle Ressourcen für den Natur-, Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutz in Bayern zu mobilisieren. Dies berücksichtigt sowohl die rechtliche Basis als auch die wirtschaftlichen Aspekte und ist ein solider Bestand des Vereinszweckes. 7. Der Vereinszweck verwirklicht insbesondere: Förderung des Natur-, Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzes in Bayern: Bewahrung und Pflege natürlicher Lebensräume. o Förderung nachhaltiger Landnutzung. o Unterstützung von langfristigen, nachweislich zukunftsorientierten Umweltbildungsmaßnahmen. o Engagement in Projekten zum Erhalt der Lebensgrundlagen. o Erhaltung der Artenvielfalt und Schutz wertvoller Landschaften. § 3 Wirtschaftlichkeit und rechtliche Konformität: 1. Die Wirtschaftlichkeit und rechtliche Konformität werden erwirkt durch: o Nachhaltige und wirtschaftliche Verwendung der Vereinsmittel. o Planung und Durchführung von Maßnahmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. o Einsatz von Einnahmen, Spenden und Fördermitteln zur bestmöglichen Erfüllung des Vereinszwecks. 3 o Wahrung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit; Verwendung von Überschüssen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke. o Sicherstellung der rechtlichen Konformität aller Maßnahmen. 2. Prüfung von Umweltmaßnahmen: o Sorgfältige Prüfung aller Umweltmaßnahmen vor ihrer Umsetzung. o Berücksichtigung der ökologischen Wirksamkeit, wirtschaftlichen Vertretbarkeit und rechtlichen Konformität. o Evaluation der potenziellen Auswirkungen auf Umwelt, Klima, Mensch und Natur. 3. Vermeidung von schädlichen und ineffektiven Maßnahmen: o Verpflichtung zur Vermeidung von Maßnahmen, die sich als ineffektiv oder schädlich erweisen könnten. o Berücksichtigung von Maßnahmen, die Mensch, Natur oder Tieren Schaden zufügen könnten. o Fokussierung auf Projekte, die einen nachweislich positiven Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten. 4. Ökologische tatsächliche Wirksamkeit: o Orientierung an wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen und bewährten Methoden. o Sicherstellung, dass alle Aktivitäten tatsächlich einen positiven ökologischen Effekt haben. o Regelmäßige Überprüfung und Anpassung von Maßnahmen, um maximale ökologische Wirksamkeit zu gewährleisten. 5. Zusammenarbeit und Synergien: o Enge Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen, Wirtschaftsunternehmen und anderen Organisationen. o Nutzung von Synergien zur Mobilisierung zusätzlicher finanzieller und materieller Ressourcen. o Kontinuierlicher Dialog mit Experten, Wissenschaftlern und der Öffentlichkeit. § 4 Gemeinnützige Zwecke 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 2. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. § 5. Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person und jede juristische Person werden. Die Mitglieder haften nicht für den Verein. 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. 5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen. 6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. 7. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. § 4. Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 2. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten. 3. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind verpflichtet die Ziele des Vereins zu unterstützen, die ihnen übertragenen Ehrenämter gewissenhaft wahrzunehmen und Beiträge und Umlagen zu zahlen. 4. Die Mitgliedersind an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins und seinerOrgane gebunden. § 5. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 5 § 6. Vereinsvorstand und Vereinsführung 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus • dem 1. Vorsitzenden • dem 2. Vorsitzenden • dem 1. Schatzmeister • dem Schriftführer • vier Beiräten 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden alleine oder durch zwei andere Mitglieder des Vorstandes (dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister, dem Schriftführer) gemeinsam vertreten. 3. Die Vereinsführung setzt sich aus folgenden Vertretern zusammen: • Vorstand im Sinne des § 26 BGB (siehe Abs. 1) und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und den Beiräten 4. Der Vorstand kann zu jeder Vorstandssitzung eine unbegrenzte Anzahl von Berater hinzuziehen. Diese Berater sind nicht stimmberechtigt. 5. Der Vorstand und die Vereinsführung werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsführung bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes und der Vereinsführung im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes bzw. der Vereinsführung während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder mit einem Mindestalter von 18 Jahren. § 7. Zuständigkeit des Vorstandes und der Vereinsführung 1. Der Vorstand und die Vereinsführung ist für alle Angelegenheiten des Vereinszuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, c) Einberufung der Mitgliederversammlung, d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, e) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, f) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes, g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter oder Ämter in der Vereinsführung in einer Person ist nicht zulässig. 6 3. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand eine Vereinsordnung beschließen. Die Vereinsordnung bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. § 8. Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen auch per Videokonferenz oder auf schriftlichem Wege, zulässig sind auch Mails. 2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll dient Beweiszwecken. 5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. § 9. Mitgliederversammlung und deren Einberufung 1. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. 2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der regionalen Tageszeitung Pfaffenhofener Kurier/Donaukurier oder alternativ schriftlich (einfacher Brief) an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 7 3. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung. 4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags, e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes, h) Entlastung des Vorstandes. § 10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden. 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für: a) die Änderung der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung. 8 5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahlzu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 6. Zur Durchführung der Wahlen kann der Vorstand eine Wahlordnung beschließen, die in der Vereinsordnung integriert ist. Die Vereinsordnung bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. § 11. Kassenführung 1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 3. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. § 12. Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu definierende gemeinnützige Organisation im Naturschutz, aber nicht an den Bund Naturschutz e.V., Nabu und Green Peace .
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